Tipps für Veranstaltungen
In Kooperation mit CGK Live Marketing haben wir für Sie eine Übersicht erstellt, unter welchen Vorgaben und Bedingungen man seit dem 1. Juli 2020 Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen (Veranstalter, Gäste und Mitarbeiter!) durchführen kann.
Diese Vorgaben sind als Guidelines zu versehen und ersetzen keinesfalls den gesunden Hausverstand und die Selbstverantwortung aller Anwesenden. Es gilt weiterhin: Hände waschen, Abstand halten und xund bleiben!
Was gilt für Veranstaltungen ab 1. Dezember 2020?
Was gilt für Veranstaltungen ab 1. November 2020?
Was gilt für Veranstaltungen ab 1. September 2020?
Was gilt für Veranstaltungen ab 1. August 2020?
Was gilt für Veranstaltungen ab 1. Juli 2020?
Was ist sonst noch zu beachten?
Was beinhaltet ein COVID-19-Präventionskonzept?
Welche Abstandsregeln gibt es für BesucherInnen von Veranstaltungen?
Wo muss man Mund-Nasen-Schutz tragen?
Wie geht man mit Verdachtsfällen um?
Alle auf dieser Seite genannten Tipps zu Veranstaltungen basieren auf Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Stand. 13.7.2020) und wurden auf Basis der uns zugänglichen Regeln und Verordnungen nach bestem Wissen, aber ohne Anspruch auf Rechtsgültigkeit erarbeitet.
Gerne nehmen wir uns Zeit für Sie und stehen Ihnen mit unserem Wissen für ein Gespräch zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage >>
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie hier >>
Was gilt für Veranstaltungen ab 1. Juli 2020?
Ab 1. Juli 2020 ist für alle Veranstaltungen ab 100 Personen ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
• Indoor, fixe Sitzplätze: 250 Personen
• Outdoor, fixe Sitzplätze: 500 Personen
• Veranstaltungen ohne fixe Sitzplätze: max. 100 Personen, zB bei Hochzeiten.
• Bei mehr als 100 Personen: verpflichtendes COVID-19-Präventionskonzept
• Bei mehr als 100 Personen: verpflichtende/r COVID-19-Beauftragte/r
• Keine Sperrstunde für Veranstaltungen mit geschlossenen Gesellschaften
(3 Tage vor Veranstaltung müssen die Teilnehmer dem Betreiber des Gastgewerbes oder der Veranstaltungsstätte bekannt gegeben werden. Nur diese TeilnehmerInnen dürfen den Veranstaltungsort betreten.)
Was gilt für Veranstaltungen ab 1. August 2020?
• Indoor, fixe Sitzplätze: 500 Personen, mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde 1.000
• Outdoor, fixe Sitzplätze: 750 Personen, mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde 1.250
• Bei allen Veranstaltungen ohne fixe Sitzplätze: max. 200 Personen, zB bei Hochzeiten.
• Bei mehr als 200 Personen: verpflichtendes COVID-19-Präventionskonzept
• Bei mehr als 200 Personen: verpflichtende/r COVID-19-Beauftragte/r
Was gilt für Veranstaltungen ab 1. September 2020?
• Indoor, fixe Sitzplätze: 5.000 Personen mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde
• Outdoor, fixe Sitzplätze: 10.000 Personen, mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde
• Bei allen Veranstaltungen ohne fixen Sitzplätze: max. 200 Personen, zB bei Hochzeiten.
• Bei mehr als 200 Personen: verpflichtendes COVID-19-Präventionskonzept
• Bei mehr als 200 Personen: verpflichtende/r COVID-19-Beauftragte/r
Was gilt für Veranstaltungen ab 1. November 2020?
Die Zuspitzung der Coronakrise bringt Österreich einen zweiten Lockdown. Veranstaltungen werden ab Dienstag mit Ausnahme des Profisports verboten. Auch Theater, Museen und Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder oder Fitnessstudios müssen schließen. Die Gastronomie darf im Zeitraum von 6 bis 20 Uhr nur noch Abhol- und Lieferdienste anbieten, Hotels ist die Aufnahme von Touristen untersagt.
Veranstaltungen sind komplett untersagt. Darunter fallen etwa Kultur- und Sportevents, aber auch Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern und Weihnachtsmärkte. Allerdings werden 80 Prozent der Umsatzeinbußen im Vergleich zum vergangenen November staatlich abgedeckt.
Was gilt für Veranstaltungen ab 1. Dezember 2020?
Die Zuspitzung der Coronakrise bringt Österreich einen weiteren Lockdown. Es bestehen allerdings Ausnahmen:
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unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
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Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz,
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Veranstaltungen zur Religionsausübung,
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unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
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unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
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unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
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Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
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Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
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Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
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Sportveranstaltungen im Spitzensport nach § 13 der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung.
Mit wie vielen Menschen darf ich Hochzeit feiern? In der Kirche? Im privaten Garten?
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Hochzeitsfeiern sind – analog zu den allgemeinen Veranstaltungsregeln – untersagt. Davon nicht betroffen ist die standesamtliche bzw. kirchliche Trauung. Private Feiern im öffentlichen Raum sind nicht erlaubt.
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Durch die geltenden Ausgangsregelungen sind derzeit auch Veranstaltungen im privaten Wohnbereich nicht zulässig.
Gilt das auch wenn man im Freien heiratet und der 1-Meter Abstand eingehalten werden kann?
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Ja, da Hochzeitsfeiern als Veranstaltungen gelten und derzeit untersagt sind.
Was gilt, wenn man auf einem Privatgrundstück heiratet bzw. für Feiern auf im privaten Bereich?
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Durch die geltenden Ausgangsregelungen sind derzeit auch Veranstaltungen im privaten Wohnbereich nicht zulässig.
Wie sind Begräbnisse möglich?
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Begräbnisse dürfen mit höchstens 50 Personen stattfinden. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Was ist sonst noch zu beachten?
• Veranstaltungen in Gastronomiebetrieben: max. 100 Personen und unterliegt den Bestimmungen der Gastronomie, (also z.B. keine Abstandsregeln innerhalb der Besuchergruppe) - Seit 1. August 2020 gilt dies erst ab 200 Personen.
• Fach- und Publikumsmessen: keine Personenbeschränkung, MundNasenSchutz, wenn der 1 Meter Abstand nicht eingehalten werden kann, MundNasenSchutz für ALLE MitarbeiterInnen
Was beinhaltet ein COVID-19-Präventionskonzept?
Unter anderem:
• Regelungen zur Steuerung der Besucherströme
• spezifische Hygienevorgaben
• Empfehlung zur Führung eines Systems zur freiwilligen Erfassung von Anwesenheiten
• Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
• Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken
• Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.
Welche Abstandsregeln gibt es für BesucherInnen von Veranstaltungen?
• Es gilt der Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen BesucherInnengruppe angehören. Wenn das nicht möglich ist, müssen andere Schutzmaßnahmen gegeben sein, wie zB bei Veranstaltungen mit fixen Sitzplätzen das Auslassen der seitlichen Sitzplätze zwischen BesucherInnen.
• Die Abstandsregel gilt für alle Veranstaltungen, egal ob Indoor oder Outdoor, egal ob mit oder ohne fixe Sitzplätze und ist immer anzuwenden, außer:
- man lebt im gemeinsamen Haushalt
- man ist Teil der gleichen BesucherInnengruppe
Wo muss man Mund-Nasen-Schutz tragen?
• bei Indoor-Veranstaltungen ohne fixe Sitzplätze
• bei Indoor-Veranstaltungen mit fixen Sitzplätzen, wenn man sich nicht auf dem Sitzplatz befindet sowie am Sitzplatz dann, wenn der Abstand von einem Meter seitlich unterschritten wird und es keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen gibt
Wie geht man mit Verdachtsfällen um?
• Mit unserer Guideline für COVID-19 Verdachtsfälle bieten wir Ihnen eine Entscheidungshilfe, was bei einem Verdacht auf eine COVID-19 Infektion nachträglich zu tun ist.
• Vorweggenommen gilt aber: es gibt derzeit KEINE starren Anleitungen, sondern nur Handlungsempfehlungen. Es kommt immer auf den Einzelfall an und entsprechend muss situationsabhängig gehandelt werden.
Sie können sich unser Dokument hier>> downloaden!
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Haftungsausschluss:
Die COVID-19-Risikoanalyse stellt eine Handlungsempfehlung dar auf Basis von WKO Empfehlungen. Der Oberzelter übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Gültigkeit der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen Der Oberzelter, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter oder unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Alle dargebotenen Inhalte sind unverbindlich. Der Oberzelter behält sich ausdrücklich vor, Teile oder ganze Kapitel der dargebotenen Inhalte ohne vorhergehende Ankündigung zu löschen, zu verändern, zu ergänzen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.
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